«NICHTS IST MÄCHTIGER ALS
  EINE IDEE ZUR RICHTIGEN ZEIT» 

«NICHTS IST MÄCHTIGER ALS
  EINE IDEE ZUR RICHTIGEN ZEIT...» 

«Man kann einen Menschen nichts lehren,
man kann ihm nur helfen,
es in sich selbst zu entdecken.» 

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«Man kann einen Menschen nichts lehren, 

man kann ihm nur helfen, 

es in sich selbst zu entdecken.» 

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man kann ihm nur helfen,
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Information über Corona-Pandemie

++++ Letzter Update 01.12.2020 / 17.00 h ++++


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Werte Kundinnen und Kunden


Je länger je mehr spüren Unternehmer die finanziellen Folgen des Lockdowns. Die Lockerung der Massnahmen zur Öffnung der Wirtschaft bedeutet nicht automatisch die Rückkehr zum ordentlichen Geschäftsgang. Der Weg ist noch lang und Durchhaltewille sowie kreative Lösungen sind gefragt.


HAFTUNGSAUSSCHLUSS (DISCLAIMER)

Die Bestimmungen im Zusammenhang mit Covid-19 sind dynamisch. Aus diesem Grund können wir keine Garantie für die Vollständigkeit und Gültigkeit der hier zur Verfügung gestellten Information und Formulare gewähren. Wir bitten um Verständnis.


IHR KONTAKT

Unser Fachteam Covid-19 kümmert sich um die Bearbeitung der Anfragen betreffend Kurzarbeits- (KAE) und Erwerbsausfallsentschädigung (EO). Sie stehen Ihnen für Beratung oder administrative Unterstützung zur Verfügung.


Bitte wenden Sie sich bei Fragen zuerst direkt an Ihre übliche Ansprechperson unter 032 387 20 20 oder per E-Mail.



Update Kurzarbeitsentschädigung


Nachfolgend informieren wir Sie über die wesentlichen Änderungen für Sie als Unternehmer und Arbeitgeber, welche der Bundesrat am 28. Oktober 2020 rückwirkend ab 1. September 2020 beschlossen hat:

Termine und Fristen
Ab dem 1. September 2020 gilt eine maximale Bewilligungsdauer von drei Monaten, eine 10-tägige Voranmeldefrist und eine Karenzfrist von einem Tag. Die maximale Bezugsdauer der KAE wurde für die Zeit vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2021 auf 18 Monate verlängert.

Anspruch für Mitarbeitenden auf Abruf
Die Regelung sieht einen bis zum 30. Juni 2021 befristeten Anspruch auf KAE für seit mindestens 6 Monaten angestellte Mitarbeitende auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder einem befristeten Arbeitsverhältnis mit vertraglicher Kündigungsmöglichkeit vor.


Update Corona-Erwerbsersatz

Corona-EO bei einer massgeblichen Umsatzeinbusse
Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitenden Ehegatten und eingetragenen Partner haben bei Vorliegen einer massgeblichen Umsatzeinbusse seit 17. September 2020 Anspruch auf Corona-EO.

Folgende Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein:

  • Umsatzrückgang um mindestens 55 Prozent im Antragsmonat (Basis: durchschnittlicher Monatsumsatz 2015-2019)
  • Das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen im Jahr 2019 betrug mindestens 10 000 Franken


Für die Geltendmachung des Anspruchs müssen folgende Angaben gemacht werden (minimale Betrachtungsdauer beträgt ein Monat):

  • der Umsatz sowie der durchschnittliche monatliche Umsatz der Vergleichsperiode (2015-2019) für jeden Monat, für den die Entschädigung geltend gemacht werden soll
  • Begründung auf welche behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie die Umsatzeinbusse zurückzuführen ist


Der Leistungsanspruch erlischt am 30.06.2021.

Entschädigung für arbeitgeberähnliche Angestellte
Entschädigungfür Selbstständigerwerbende
Entschädigunginfolge Quarantänemassnahmen

Seit 17. September 2020 haben Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitenden Ehegatten und eingetragenen Partner bei Vorliegen einer massgeblichen Umsatzeinbusse Anspruch auf Corona EO.


Coronavirus | Auswirkungen auf den Lohnausweis

Die Coronavirus-Krise und die beschlossenen Massnahmen der Bundes- und Kantonsregierungen haben weitreichende Auswirkungen auf den Arbeitsalltag. Beim Ausfüllen des Lohnausweises ist den veränderten Verhältnissen gemäss untenstehendem Merkblatt Rechnung zu tragen (Stand: Kanton Bern).

Anrecht auf diese Entschädigung haben Selbstständigerwerbende, die ihre Betriebe gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung 2 schliessen mussten, deren Veranstaltungen verboten wurden oder die einen massgeblichen Umsatzeinbusse erleiden (vgl. Corona-EO bei einer massgeblichen Umsatzeinbusse).


  • Personen, die sich in einer ärztlich oder behördlich verordneten Quarantäne befinden, weil sie mit tatsächlich/möglicherweise infizierten Personen in Kontakt waren/sind und darum ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, haben Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.
  • Wer sich nach einer Kontaktmeldung der SwissCovid-App freiwillig in Quarantäne begibt, ohne dass dies von einer Behörde oder einem Arzt oder einer Ärztin angeordnet ist, erhält diese Entschädigung nicht
  • Wer ab dem 6. Juli 2020 in ein Risikogebiet reist und sich nach der Rückkehr in die Schweiz in Quarantäne begeben muss, hat weder Anspruch auf Lohnfortzahlung noch auf Corona-Erwerbsersatz. Das BAG führt eine entsprechende Liste, die regelmässig angepasst wird. Die Quarantänemassnahmen ohne Entschädigung gelten auch, sollte das Reiseland während dem Aufenthalt auf der Risikoliste ergänzt werden.

Arbeitsrecht:
Kontaktieren Sie Ihren Rechtsanwalt für die individuelle Beurteilung des Sachverhalts.

Liquidität sichern + Fixkosten reduzieren

Wir haben Ihnen eine Übersicht mit möglichen Massnahmen zur Sicherung der Liquitität und Reduktion von Fixkosten erarbeitet. Sie finden diese in Form einer Checkliste in untenstehenem PDF zum Download:

Beispiele:

Staatliche Forderungen
Dividenden
Geschäftsmiete
BVG-Beiträge
Amortisation & Überbrückungskredit

Aufschieben von staatlichen Zahlungen
Schieben Sie staatliche Zahlungen so lange wie möglich auf oder vereinbaren Sie Ratenzahlungen wie z.B. bei Steuern, MWST, AHV u.a.m. -> vgl. dazu die Massnahmen vom Bundesrat vom 20. März 2020

Verzicht auf Dividendenausschüttung
Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren (Art. 716 OR). Aufgrund der aktuellen Wirtschaftslage empfehlen wir unseren Kunden deshalb eindringlich, bei den aktuellen Jahresabschlüssen (inkl. 2019) zur Schonung der Liquidität und Sicherung der Unternehmens-fortführung bis auf Weiteres auf die Ausschüttung einer Dividende zu verzichten. Unternehmen, die über eine über-durchschnittlich gute Liquidität verfügen, können eine Ausschüttung prüfen. Doch auch in diesem Fall empfehlen wir, bis nach der Krise zuzuwarten und allenfalls in der zweiten Jahreshälfte eine Substanzdividende im Rahmen einer a.o. GV zu beschliessen. Dann wird es für viele klarer sein, wie hart sie die Krise getroffen hat. Im Übrigen sollte dann auch geklärt sein, wie hoch die Dividenden im Kanton Bern ab 2020 besteuert werden.

Geschäftsmiete bei staatlich verordneter Schliessung
Sprechen Sie mit Ihrem Vermieter über eine zeitlich beschränkte Mietzinsreduktion oder eine Stundung. Lesen Sie dazu den NZZ-Artikel in untenstehendem Link. Aktuell befindet zudem das Parlament über eine Spezialregelung für kleine Unternehmen, die keine Umsatz mehr erzielen konnten. (Stand 30.4.2020)

BVG-Beiträge mit Arbeitgeberbeitragsreserve bezahlen
Ab 26.03.2020 bis 25.09.2020 (6 Monate) können gemäss der COVID19-Verordnung Berufliche Vorsorge vom 25.03.2020 auch die Beiträge der Arbeitnehmer/innen mit der Arbeitgeberbeitrags-reserve verrechnet werden, d.h. die gesamten BVG-Beiträge (vgl. PDF-Link). Da das Geschäftsjahr bei den meisten Unternehmen wohl nicht sehr gut ausfallen wird, macht eine Auflösung der Reserven mit grösster Wahrscheinlichkeit auch aus steuerrechtlichen Überlegungen Sinn.

Stunden Kreditamortisation

Sprechen Sie mit Ihrer Bank, damit die Amortisationen bis Ende Jahr aufgeschoben werden und benatragen Sie eine Erhöhung des Bankkredits.


Covid-19 Überbrückungskredit

Am Mittwoch 25. März 2020 hat der Bundesrat die Verordnung für die Covid-19 Überbrückungskredite verabschiedet. Dieser Kredit beträgt maximal 10% vom Umsatz und kann ab dem 26. März 2020 bei Ihrer Hausbank beantragt werden und sollten innerhalb von ca 48 Stunden verfügbar sein. Der Kredit muss innert 5 bzw. max. 7 Jahren wieder zurückbezahlt werden. Der Zins beträgt 0% bzw. 0.5% und kann nach 12 Monaten der marktsituation angepassen werden. Beachten Sie, dass während der Zeit der Beanspruchung des Kredits keine Dividenden ausgeschütet werden dürfen!

Das Formular für die Selbstdeklaration finden Sie auf der Website Ihrer Hausbank oder unter folgendem Link:

COVID-19 Kredite: Konzept zur Missbrauchsbekämpfung verabschiedet
Der Bundesrat hat am 3. April 2020 die Eckwerte zur Missbrauchsbekämpfung bei der COVID-19 Überbrückungshilfe gutgeheissen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO hat auf Grundlage der Eckwerte ein Prüfkonzept über die Aktivitäten zur Missbrauchsbekämpfung erlassen und am 15. Mai 2020 verabschiede:


Steuern



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