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Privataufwand in Geschäftsbuchhaltung

19.04.2013

Selbstständig Erwerbende kennen es: Aufwände sind rasch verbucht. Warum den neuen Computer zu Hause, das Essen mit Freunden oder den romantischen Kurztrip mit dem Partner nicht dem Unternehmen belasten?

Selbstständig Erwerbende kennen es: Aufwände sind rasch verbucht. Warum den neuen Computer zu Hause, das Essen mit Freunden oder den romantischen Kurztrip mit dem Partner nicht dem Unternehmen belasten? Das schmälert den ausgewiesenen Gewinn und lässt die Steuerrechnung kleiner ausfallen. Doch bei der Verbuchung solcher Aufwendungen ist Vorsicht geboten, denn das vermeintliche Sparen kann rasch das Gegenteil bewirken.


Stellen Steuerrevisoren nämlich fest, dass es sich dabei um private Auslagen gehandelt hat, kann dies für einen Unternehmer unangenehme Folgen haben. In diesem Fall rechnet die Behörde den daraus resultierenden Betrag als geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand und somit als zusätzliches Geschäfts-einkommen auf. Bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) können die Folgen noch unliebsamer sein. Hier betrachtet der Fiskus private Verbuchungen als verdeckte Gewinnausschüttung. Diese rechnet er einerseits als nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand dem Gewinn des Unternehmens und andererseits zusätzlich als geldwerte Leistung dem Einkommen des Unternehmensinhabers hinzu.


Zudem ist die Verrechnungssteuer geschuldet, die unter Umständen nicht mehr zurückgefordert werden kann. Die Verbuchung rein privater Aufwände erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Nebst den direkten Steuern ist auch die Mehrwertsteuer davon betroffen, wenn Vorsteuern auf privaten Aufwendungen zurückgefordert worden sind. Allerdings gibt es verschiedene Kosten eines Unternehmens, die sowohl geschäftlichen als auch privaten Charakter haben können. Die Abgrenzung ist nicht immer einfach.


Ein geschäftlicher Zusammenhang muss aber bei jeder verbuchten Ausgabe gegeben sein. Im Zweifelsfall sollte ein Aufwand deshalb nicht dem Geschäft belastet werden oder zumindest über einen genügend grossen Privatanteil in der Buchhaltung berücksichtigt sein.


Quelle: UP|DATE 1/13

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