Die letzten Monate haben uns in der Mehrwertsteuerberatung eindrücklich gezeigt, wie schnell scheinbar kleine Änderungen grosse Auswirkungen haben können. Gerade für KMU entstehen Risiken oft nicht durch fehlendes Wissen, sondern durch Praxisanpassungen, Gerichtsentscheide oder technische Neuerungen.
In dieser MWST‑Rundschau erhalten Sie einen kompakten Überblick über die wichtigsten Entwicklungen, mit Fokus auf das, was für Ihre Praxis wirklich relevant ist.
➡ Diese Änderungen betreffen Abrechnung, Steuersätze und die Wahl der optimalen Methode. Fehler oder ungenutzte Optionen wirken sich direkt auf Liquidität und Aufwand aus. In mehreren Fällen besteht weiterhin Optimierungspotenzial. Bei Fragen unterstützen wir Sie gerne.
Effektive Ermittlung des Privatanteils bei privat gefahrenen Kilometer
Seit dem 1. Januar 2026 gilt bei der effektiven Ermittlung des Privatanteils bei privat gefahrenen Kilometern der Satz von CHF 0.75 pro Kilometer.
Entwurf zur Praxisanpassung (Januar 2026)
Am 30. Januar veröffentlichte die ESTV einen Entwurf zur Praxisänderung bei der Besteuerung von Pflanzenschutzmitteln. Die Vernehmlassungsfrist für Branchenvertreter lief noch bis zum 2. März 2026.
Kurz gesagt
Bei Leistungen an eng verbundene Personen sowie deren nahestehende Personen ist der Drittpreis anzuwenden. Bei der Vermietung einer Ferienwohnung entspricht dieser gemäss Praxis der ESTV dem Eigenmietwert zuzüglich 25 %.
Praxis‑Risiko
Weicht die Behörde ohne Begründung von ihrer eigenen Praxis ab (z. B. Kostenaufschlagsmethode), kann dies angreifbar sein. Trotzdem bleibt das Risiko von Korrekturen hoch, wenn die Drittpreislogik nicht sauber dokumentiert ist.
Praxis‑Tipp
➡ Leistungen an eng verbundene Personen und deren nahestehende Personen immer zum Drittpreis abrechnen und die Berechnung/Herleitung nachvollziehbar dokumentieren.
Kurz gesagt
Für die Zuordnung der MWST ist entscheidend, wer nach aussen als Leistungserbringer auftritt (Art. 20 Abs. 1 MWSTG) und nicht, wie intern abgerechnet wird oder wer das Geld wirtschaftlich erhält.
Praxis‑Risiko
Inkasso‑ oder Abwicklungsmodelle (z. B. Zahlung über Dritte) ändern nichts, wenn nach aussen klar eine Partei als Anbieterin erscheint.
Praxis‑Tipp
➡ Prüfen Sie bei Kooperationen/Plattformen, wer gegenüber Kundinnen und Kunden als Anbieter auftritt, diese Person/Organisation trägt die MWST‑Folgen.
Kurz gesagt
Eine Versicherungsleistung, die im Zusammenhang mit einer Schulung abgeschlossen werden kann, ist nicht automatisch eine Nebenleistung und teilt deswegen nicht automatisch deren MWST-Qualifikation. Ist sie separat beziehbar und hat eine eigene Zweckrichtung, ist sie mehrwertsteuerlich eigenständig zu beurteilen. D.h. die Versicherungsleistung bleibt nicht optierbar.
Praxis‑Risiko
Nicht auf allen steuerausgenommenen Leistungen nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG kann auch optiert werden. Ist die Option nicht möglich, ist ein Vorsteuerabzug auf den direkt zuordenbaren Leistungen nicht möglich und auf gemischt verwendeten Aufwendungen wird eine Vorsteuerkorrektur nötig.
Praxis‑Tipp
➡ Zusatzleistungen immer auf wirtschaftliche Eigenständigkeit prüfen (separat beziehbar? eigenständiger Nutzen?). Das kann direkte Auswirkungen auf Vorsteuerabzug/Vorsteuerkorrekturen haben.
Digitalisierung & Prozesse
➡ Empfehlung: Zugänge frühzeitig prüfen und festlegen, wer im Unternehmen für das Portal und die MWST‑Einreichung verantwortlich ist.
Steuersätze
Der Sondersatz für Beherbergungsleistungen von 3.8 % gilt aktuell bis Ende 2027. Eine befristete Verlängerung bis 2035 wurde vom Bundesrat in die Vernehmlassung geschickt und bedarf noch der Zustimmung des Parlaments.
➡ Positive Perspektive für Hotels und Ferienbetriebe, mit Vorbehalt des politischen Verfahrens.